– 2 5 0 — Abs. 4) spätestens am zweiten Tage nach jedem Monatsschluß an das Besitzsteueramt Übersichten einzureichen. Diese Übersichten sind für die Monate April bis mit Februar nach dem Muster J1 einzureichen. Für die am Schlusse des Monats März einzu- reichende Ubersicht ist mit Rücksicht auf die Bestimmung in § 39 Abs. 2 Satz 3 das Muster J2 zu verwenden. (i) Das Besitzsteueramt versieht die Ubersichten mit den Nummern, die die Konten der Steuergemeinden im Rechnungsbuche haben, prüft nach dem Rechnungsbuche die Übereinstimmung der Ubersichten mit den von den Hebebehörden bewirkten Ab- lieferungen (§ 42) und stellt dann auf Grund der Übersichten für die Monate April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Januar und Februar Monats-Einnahme- übersichten nach dem Muster K, nach Ablauf der Monate Juni, September, Dezember und März Vierteljahrs-Einnahmeübersichten nach dem Muster L auf und übersendet diese Übersichten spätestens bis zum 6. des auf den abgelaufenen folgenden Monats der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen. Die Monatsübersichten haben lediglich die Einnahmen im abgelaufenen Monate, die Vierteljahrsübersichten dagegen die Einnahmen im abgelaufenen Teile des Rechnungsjahrs, die letzte die im ganzen Rechnungsjahre nachzuweisen. Das Besitzsteueramt hat am Schlusse der Übersichten zu bescheinigen, daß die Abschlußfummen mit dem Tagebuch und die Übersichten der Hebebehörden mit dem Rechnungsbuche des Besitzsteueramts übereinstimmen. Die Übersichten der Hebebehörden brauchen zunächst nicht mit an die Finanzrechnungsexpedition eingereicht zu werden. Sie sind aber aufzu- bewahren. (s) Die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, stellt die in § 80 Abs. 1 der Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen bezeichnete Gesamtübersicht auf und übersendet diese innerhalb der dafür bestimmten Fristen an das Kaiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungsbureau. (4) Gleichzeitig entwirft sie die nach § 4 Nr. 1 der „Bestimmungen zur Regelung der Abrechnungen zwischen der Reichshauptkasse und den Landeskassen vom 23. Juni 1910“ an die Finanzhauptkasse zu gebende Anweisung und legt sie dem Finanz- ministerium vor. (s) Außerdem hat die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, bis zum 1. November des folgenden Rechnungsjahrs die in § 4 Nr. 3 Abs. 4 der be- zeichneten Abrechnungsbestimmungen vorgeschriebene schließliche Einnahmeübersicht oder die dort bezeichnete Anzeige an das Kaiserliche Zoll= und Steuer-Rechnungs- bureau einzusenden.