— 252 — (4) Wenn eine Stadtgemeinde von der Ermächtigung in Absatz 2 Gebrauch macht, so wird ihr gestattet, die Vordrucke durch Einfügung von Angaben über die Hebestellen und dergleichen zu ergänzen. Dresden, am 11. Dezember 1916. Finanzministerium. v. Seydewitz. Paul.