— 258 — Muster D. (B. St. V. 8 13 Abs. 1.) Sie sind der Ihnen zugestellten Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen Besitzsteuer— erklärung — für d von Ihnen zu vertretende für die Veranlagung der Besitzsteuer bis heute nicht nachgekommen. Auf Grund des § 54 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden Sie nochmals aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Mark nunmehr längstens innerhalb Tagen vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Besitzsteuererklärung nach dem beiliegenden Vordrucke bei dem unterzeichneten Besitzsteueramte schriftlich abzugeben. Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Besitzsteuererklärung sind in den §§ 76 bis 78 des Gesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bedroht. ................................. ,am.. ...191. Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt. An