— 279 — zur Abgabe der Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Kriegsabgabe zu verbinden. Für diese gemeinsame besondere Aufforderung ist das beigefügte Muster V zu verwenden. Im übrigen sind auf sie die Bestimmungen in 88 Abs. 1, 2 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) allenthalben anzuwenden. () Den Vertretern der in die Kriegssteuerliste B aufgenommenen Gesellschaften hat die Gemeindebehörde zu gleicher Zeit einen Abdruck der nach Muster IV erlassenen öffentlichen Aufforderung (§ 8 Satz 3) unter Beifügung zweier Vordrucke für die Kriegssteuererklärung der Gesellschaften zu übersenden. § 8 Abs. 2 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) ist anzuwenden. § 10. Die Gemeindebehörde hat die ihr mitgeteilte Kriegssteuerliste B (8§ 7 Abs. 2) gleichzeitig mit der Besitzsteuerliste (§ 8 Abs. 4 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) spätestens bis zum 30. Januar 1917 an das Besitzsteueramt zurückzugeben. * 11. Auf die Einreichung der für die Zwecke der Veranlagung der Besitzsteuer und der außerordentlichen Kriegsabgabe abzugebenden gemeinsamen Steuererklä- rungen der Einzelpersonen und der Kriegssteuererklärungen der Gesellschaften bei der Gemeindebehörde, auf die Verlängerung der Fristen zu ihrer Abgabe und auf die Einsendung der Steuererklärungen und Kriegssteuererklärungen an das Besitzsteuer- amt sind die Bestimmungen in §88 9, 10, 11, 12 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) anzuwenden. § 12. (u) An die Vertreter der Gesellschaften, die nach den Anzeigen der Ge- meindebehörden (§ 11 verbunden mit § 11 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) der Aufforderung zur Abgabe der Kriegssteuererklärung nicht nachgekommen sind, erläßt das Besitzsteueramt alsbald eine nochmalige Aufforderung nach dem beige- fügten Muster VI. Das Besitzsteueramt hat darüber zu wachen, daß die in die Kriegs- steuerliste B aufgenommenen Gesellschaften auch ihre Verpflichtung zur Einreichung der weiteren Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung ihrer Kriegs- abgabe (Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen § 10 Abs. 2) erfüllen. Gesellschaften, welche dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen, sind mittels einer dem Muster VI nachzubildenden Aufforderung zur Erfüllung ihrer Verpflichtung an- zuhalten. (e) Die nochmalige Aufforderung, die nach § 13 der B. St. V. (G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) von dem Besitzsteueramt an solche Einzelpersonen zu erlassen ist, welche nach den Anzeigen der Gemeindebehörden der Aufforderung zur Abgabe der Steuer-