— 284 — Kriegssteuerliste dem aufgerechneten Gesamtbetrage hinzuzurechnen ist (Abs. 4 Satz 2). Die Abgangsliste muß nach ihrem endgültigen Abschlusse (Abs. 5) mit der Aufrechnung der Spalten 5 und 6 des Sollbuchs genau übereinstimmen. (s) Zu jeder Kriegssteuerliste ist je eine besondere Zugangs= und Abgangsliste zu führen. (4) Die Zu= und Abgangslisten sind vierteljährlich abzuschließen. Auf Grund des Abschlusses der Abgangsliste ist der in Abgang gekommene Betrag in Spalte 16 (24) der Kriegssteuerliste von dem aufgerechneten Gesamtbetrag in einer Summe ab- zusetzen. (5) Am 31. März 1919 sind die Zu= und Abgangslisten vollständig abzuschließen. Wegen der dann noch vorkommenden Zu= und Abgänge sind Rest-Zu= und Abgangs- listen zu führen. (s) Die Aufbewahrung der Kriegssteuerlisten und deren fortlaufende Berich- tigung in allen Fällen, in denen eine Anderung ihrer Einträge in Frage kommt, sowie die Anlegung, Aufbewahrung und fortlaufende Berichtigung der Zugangs= und Ab- gangslisten ist Pflicht des Besitzsteueramts. Nachveranlagungen, nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen. § 26. (1) Für Nachveranlagungen (§ 38 Abs. 3 Satz 2, F 45 Satz 2, F 46 des Be- sitzstteuergesetzes), nachträgliche Veranlagungen (§ 73 Satz 1 des Besitzsteuergesetzes und § 16 dieser Verordnung verbunden mit § 21 Abs. 3 der B. St. V., G.= u. V.-Bl. 1916 S. 233) und Neuveranlagungen (§ 73 Satz 2 des Besitzsteuergesetzes) ist das Be- sitztteueramt zuständig. Dasselbe erläßt auch den Kriegssteuerbescheid. (2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, dem Besitzsteueramt alle Fälle an- zuzeigen, in denen eine Nachveranlagung, nachträgliche Veranlagung oder eine Neuveranlagung vorzunehmen ist. Anderungen der Veranlagung. 8 27. (u1) Über Anträge, die gemäß § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 5 oder § 32 des Besitz- steuergesetzes gestellt werden, entscheidet das Besitzsteueramt. Ist gleichzeitig über ein Rechtsmittel zu entscheiden, das der Abgabepflichtige aus anderen Gründen gegen den Kriegssteuerbescheid eingewendet hat, so ist über solche Anträge von der Stelle mit zu entscheiden, die für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständig ist (§ 30). (e) Anträge auf Berichtigung der Veranlagung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1, + 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 oder § 46 des Besitzsteuergesetzes unterliegen der Entscheidung des Besitzsteueramts.