— 291 — Prüfungsverfahren. § 43. (1) Die über die Veranlagung und Erhebung der Kriegsabgabe geführten Bücher sind durch die Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen, nach- zuprüfen. (2) Die Hebebehörden haben zu diesem Zwecke die Bücher nebst den dazu gehörigen Belegen nach Ablauf des Rechnungsjahrs 1919 — 31. März 1920 — spätestens bis zum 1. Mai 1920 an das Besitzsteueramt einzureichen. Das Besitz- steueramt prüft die gegenseitige Ubereinstimmung der Abschlüsse der Einnahmebücher und der Sollbücher sowie die Ubereinstimmung der Abschlüsse der Einnahme= und Sollbücher mit den Abschlüssen des Rechnungsbuchs des Besitzsteueramts; es sorgt für Beseitigung der etwia vorgefundenen Abweichungen und übersendet die Bücher alsdann nebst den Kriegs steuer-, Zugangs= und Abgangslisten sowie mit ihren eigenen Kassenbüchern und Belegen ungesäumt der Finanzrechnungsexpedition, Abteilung für Steuersachen. (s) Die Restnachweisung (§ 24 Abs. 4) und die dazu gehörigen Einnahmebücher und Belege sind nach vollständiger Abwickelung der Reste an die Finanzrechnungs- expedition, Abteilung für Steuersachen, einzureichen. s 44. Die Kriegssteuerlisten und Kassenbücher sowie die Kriegssteuerakten der Gesellschaften und anderen juristischen Personen sind von dem Besitzsteueramte gemäß 5 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen aufzubewahren. Schlußvorschriften. § 45. Zu den Kriegssteuerlisten, den Aufforderungen zur Abgabe von Steuer- erklärungen, den Steuererklärungen, den Kriegssteuerbescheiden, dem Kriegssteuer- Sollbuche, dem Kriegssteuer-Einnahmebuche, dem Anhange zu diesem, der Rest- nachweisung, den Wegzugsnachrichten und den Übersichten XIII 1 und 2 werden den Gemeindebehörden Vordrucke in der erforderlichen Anzahl unentgeltlich durch das Besitzsteueramt geliefert werden. Dresden, am 12. Dezember 1916. Finanzministerium. v. Seydewitz. Paul. 52