— 301 — Muster IV. (K. St. V. 8 8.) Offentliche Aufforderung. Veranlagung der Kriegsabgabe von Gesellschaften und anderen juristischen Personen. Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) werden die Vorstände, persönlich haftenden Gesellschafter, Repräsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren a) aller inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften und anderer Bergbau treibenden Vereinigungen, letztere soweit sie die Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften, b) aller Gesellschaften der vorbezeichneten Art, die ihren Sitz im Auslande haben, aber im Inland einen Geschäftsbetrieb unterhalten, aufgefordert, die Kriegssteuererklärung nach dem vorgeschriebenen Vordruck in der Zeit vom 25. Januar bis einschließlich 15. Februar 1917 an die Gemeindebehörde des Ortes, in deren Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft oder der juristischen Person oder bei ausländischen Gesellschaften die Betriebsstätte befindet, schriftlich unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Sepoveit die Kriegssteuererklärung nicht die sämtlichen in Betracht kommenden Kriegsgeschäfts- jahre umfaßt, ist eine weitere Steuererklärung zum Zwecke der endgültigen Festsetzung der Kriegs- steuer binnen sechs Monaten nach Abschluß des letzten Kriegsgeschäftsjahrs abzugeben. Die oben bezeichneten Personen sind zur Abgabe der Vermögenserklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Vordruck nicht zugegangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen Vordrucke von heute ab von den Gemeindebehörden kostenlos verabfolgt. Die Einsendung der Kriegssteuererklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Seschostent aul Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Kriegssteuererklärung versäumt, ist gemaßt §54 des Be itsenergeseszes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) mit Geldstrafe is zu 500 Mark zur Abgabe anzuhalten. Auch wird der von ihm vertretenen Gesellschaft oder juristischen Person ein Zuschlag von 5 bis 10 % der geschuldeten Kriegsabgabe auferlegt. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Kriegssteuererklärung sind in den 88 16 bis 78 des Besitzsteuergesetzes verbunden mit §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnis- strafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. .............................. ,amJanuar1917. Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt.