— 304 — Muster VII. (K. St. V. § 12 Abf. 2.) Sie sind der Ihnen zugestellten Aufforderung zur Abgabe der vorgeschriebenen Steuererklärung — für d. von Ihnen zu vertretende für die Veranlagung der Besitzsteuer und der Kriegsabgabe bis heute nicht nachgekommen. Auf Grund des § 54 des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (R.-G.-Bl. S. 524) werden Sie nochmals aufgefordert, bei Vermeidung einer Geldstrafe von Mark nunmehr längstens innerhalb. Tagen, vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Steuererklärung nach dem bei- liegenden Vordrucke bei dem unterzeichneten Besitzsteueramte schriftlich abzugeben. Die Einsendung der Steuererklärung durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibebriefs. Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung sind in den §§ 76 bis 78 des Besitzsteuergesetzes verbunden mit §§ 33, 34 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (R.-G.-Bl. S. 561) mit Geldstrafen und gegebenen Falles mit Gefängnis bis zu einem Jahre und neben der Gefängnisstrafe mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht. Königliche Bezirkssteuereinnahme als Besitzsteueramt. An