— 329 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 26. Stück vom Jahre 1916. Inbalt: Nr. 97. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwal- tungsbehörden betr. S. 329. — Nr. 98. Verordnung über eine Abänderung der Aus- führungsverordnung zum Gesetze über die Landes-Brandversicherungsanstalt. S. 330.— Nr. 99. Verordnung über die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienste. S. 332.— Nr. 100. Bekanntmachung wegen veränderter Bezeichnung des Zentralbureaus für Steuervermessung und des Domänenvermessungsbureaus. S. 333. Nr. 97. Verordnung zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugnis zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend; vom 15. Dezember 1916. In weiterer Ausführung des Gesetzes, das Befugnis zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungsbehörden betreffend, vom 20. Mai 1867 (G.= u. V.-Bl. S. 131) wird mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch bestimmt, daß a) im Bereiche der staatlichen Bergverwaltung auch der 1. und 2. Direktor bei der Direktion der Königlichen Braunkohlenwerke, b) im Bereiche der staatlichen Elektrizitätsverwaltung der Vorstand und die Mitglieder der Direktion der staatlichen Elektrizitäts- werke, sowie die Bauamtmänner und Regierungsbaumeister dieser Verwaltung Ausgegeben zu Dresden, den 30. Dezember 1916. 57