— 330 — zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stelle die Befugnis zur Aufnahme von Protokollen ein für allemal verbunden ist. Dresden, am 15. Dezember 1916. Finanzministerium. v. Seydewitz. Emmerling. Nr. 98. Verordnung über eine Abänderung der Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Landes-Brandversicherungsanstalt; vom 16. Dezember 1916. * er bei der Landes-Brandversicherungsanstalt bestehende Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung hat zufolge Bekanntmachung vom 5. Dezember 1916 (Sächs. Staatszeitung und Leipziger Zeitung Nr. 288 vom 12. Dezember 1916) mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auf Grund von 9 14 Absatz 1 Ziffer 3, verbunden mit § 114 Absatz 2 des Gesetzes über die Landes-Brand- versicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 die nachstehend abgedruckten, von der Aus- führungsverordnung zum Gesetze teilweise abweichenden Vorschriften erlassen. Dresden, den 16. Dezember 1916. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Canis. Einführung eines abgekürzten Schätzungsverfahrens für Gebäude bei der Landes-Brandversicherungsanstalt. Der Verwaltungsausschuß für die Gebäudeversicherung hat gemäß § 14 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes über die Landes-Brandversicherungsanstalt vom 1. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 159) in teilweiser Abweichung von der Vorschrift im § 24 Absatz 1 der Verordnung vom 15. Ok- tober 1910 zur Ausführung des genannten Gesetzes mit Genehmigung des Königlichen Ministeriums des Innern wegen des durch die gegenwärtigen Kriegsverhältnisse hervorgerufenen Mißverhältnisses zwischen Versicherungssumme und derzeitigem Versicherungswert der Gebäude beschlossen, für anderweite Schätzungen von Gebäuden nach § 24 der erwähnten Ausführungsverordnung bis auf weiteres ein abgekürztes Verfahren nach den nachstehenden Vorschriften zuzulassen.