Nr. 2. Verordnung, eine Ernennung für die Erste Kammer der Ständeversammlung' betreffend; vom 9. Januar 1917. Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Königm von Sachsen usw. usw. usw. haben auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 16 der Verfassungsurkunde die erste Magistratsperson der Stadt Z„ Plauen zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt. Zu dessen Beurkundung haben Wir die gegenwärtige Verordnung unter Vor- druck Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen. Gegeben zu Dresden, am 9. Januar 1917. Friedrich August. Graf Vitzthum. Nr. 3. Verordnung zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung eines Landeselektrizitätsrates; vom 15. Januar 1017. Zur Ausführung der Allerhöchsten Verordnung über die Errichtung eines Landes- elektrizitätsrates vom 16. November 1916 (G.= u. V.Bl. S. 227) wird hiermit fol- gendes verordnet: * 1. (1) Die Stadträte der bezirksfreien Städte und die Vorsitzenden der Kreisausschüsse haben Namen, Stand oder Beruf und Wohnort der gewählten Wahlmänner (§2 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 der Allerhöchsten Verordnung, dem Ministerium des Innern anzuzeigen. Die Vorsitzenden der Kreisausschüsse haben anzugeben, wer als Wahlmann der bezirkszugehörigen Städte und wer als Wahlmann der Landgemeinden gewählt ist.