— 18 — 5. Unverheirateten Geistlichen, die erwerbslose Angehörige zu unterhalten haben, ingleichen verwitweten oder geschiedenen Geistlichen, die erwerbslose Kinder von 15 oder mehr Jahren oder andere erwerbslose Angehörige zu unterhalten haben, können die Teuerungszulagen im Falle besonderen Bedürfnisses nach den Sätzen unter B für Verheiratete ohne Kinder unter 15 Jahren, äußerstenfalls nach den Sätzen unter C für Verheiratete mit 1 Kinde unter 15 Jahren gewährt werden. 6. Verheirateten Geistlichen ohne Kinder unter 15 Jahren, die erwerbslose Kinder von 15 oder mehr Jahren oder andere erwerbslose Angehörige zu unterhalten haben, oder deren Ehefrauen krank oder gebrechlich sind, können die Teuerungszulagen im Falle besonderen Bedürfnisses nach den Sätzen unter C für Verheiratete mit 1 Kinde unter 15 Jahren gewährt werden. 7. Wenn verheiratete, verwitwete oder geschiedene Geistliche mit Kindern unter 15 Jahren erwerbslose Kinder von 15 oder mehr Jahren oder andere erwerbslose Angehörige zu unterhalten haben, so können ihnen im Falle besonderen Bedürfnisses an Stelle dieser Personen 1 oder 2 Kinder unter 15 Jahren mehr angerechnet werden. 8. Geistliche usw., die am 15. des Verrechnungsmonats im Dienste gestanden haben, erhalten die laufende Teuerungszulage auch dann, wenn sie erst nach dem ersten Tage des Monats eingetreten sind. Dagegen bleiben Geistliche usw., die erst nach dem 15. des Monats eingetreten sind, bei Gewährung der Zulage für diesen Monat außer Betracht. Hilfsgeistliche und Vikare, denen die laufenden Zulagen erst am Schlusse des Monats zu zahlen sind, werden, wenn sie zur Zeit der Zahlung der Teuerungszulagen freiwillig oder im Wege der Kündigung oder Entlassung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind, nicht berücksichtigt. Diese Gesichtspunkte gelten sinngemäß für Geistliche usw., die im Laufe des Monats zum Heere usw. (Grundsätze I, 1) einberufen werden oder aus dem Heeres- dienste usw. unter Wegfall der militärischen oder sonstigen Bezüge wieder in den Kirchendienst zurückkehren. 9. Wenn Ausnahmefälle nach Punkt I 5 bis 7 der Grundsätze in Betracht kommen, so ist darauf zu achten, daß die zu berücksichtigenden Personen tatsächlich erwerbslos und von dem Geistlichen usw. zu unterhalten sind. Diese Voraussetzungen werden dadurch nicht ausgeschlossen, daß die in Frage kommenden Personen, z. B. die Mutter, die Töchter oder die Schwestern des Geistlichen usw., ihm die Wirtschaft führen. Ob in Fällen der zuletzt erwähnten Art ein „besonderes Bedürfnis“ zur Gewährung der höheren Teuerungszulagen vorliegt, wird hauptsächlich davon abhängen, ob der Geistliche usw. neben seinem Diensteinkommen noch andere Einkünfte besitzt und ob ihm durch die Tätigkeit der betreffenden Angehörigen Ausgaben für Haltung von Dienstboten usw. erspart werden. Sind die Angehörigen nicht im Haushalte des