— 26 — Zur Ausführung dieser Verordnung wird für das Königreich Sachsen folgendes bestimmt: J. Die erste dieser kleinen Viehzählungen ist am 1. März 1917 vorzunehmen; sie erstreckt sich auf Pferde, Rinder, Schafe und Schweine und erfolgt mittels Orts- listen. Bei der Ausfüllung der Ortslisten ist den aufgedruckten Bestimmungen nach- zugehen. 2. Die Ausführung der kleinen Viehzählungen liegt den Gemeindebehörden für ihren Gemeindebezirk einschließlich der zur Gemeinde gehörenden selbständigen Gutsbezirke ob. Die Viehbesitzer sind durch die Gemeindebehörden einige Tage vor der Auf- nahme in ortsüblicher Weise von der bevorstehenden Viehzählung in Kenntnis zu setzen. 3. Die Ortslisten werden den Amtshauptmannschaften und den Stadträten der bezirksfreien Städte durch das Statistische Landesamt in genügender Zahl mit Lieferschein rechtzeitig übersandt werden. Die Amtshauptmannschaften haben die ihnen zugehenden Vordrucke sofort an sämtliche Gemeinden ihres Bezirks, einschließlich der Städte mit Revidierter Städte— ordnung, zu verteilen. 4. Die Gemeindebehörden haben die ausgefüllten Ortslisten auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und die Abstellung wahrgenommener Mängel zu veranlassen. Auf der letzten Seite der Ortsliste ist die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge von der Gemeindebehörde zu bescheinigen. Werden für eine Gemeinde mehrere Ortslisten gebraucht, so ist die Bescheinigung auf der letzten Seite des letzten Ortsbogens zu vollziehen. — 5. Die Gemeindebehörden haben ihre ausgefüllten, geprüften und aufgerechneten Ortslisten 2 Tage nach der Zählung an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Die Amtshauptmannschaften haben die Ortslisten zu sammeln und sämtliche Listen ihres Bezirks mit Einschluß derjenigen der Städte mit Revidierter Städteordnung, nachdem sie sich von der vorschriftsmäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung über-