— 31 — 8 3. Diese Vorschriften treten mit dem Tage der Ausgabe des Stückes des Gesetz= und Verordnungsblatts, in dem die Verordnung bekannt gemacht wird, in Kraft. Unser Justizministerium wird ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu welchem die Verordnung außer Kraft tritt. Gegeben zu Dresden, am 15. März 1917. Friedrich August. Dr. Beck. Graf Vitzthum. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Wilsdorf. Nr. 16. Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer aus Anlaß der Zeichnung von Reichskriegsanleihen; vom 15. März 1917. (1) Zu den in §1 der Verordnung über den Erlaß von Stempelsteuer vom 15. September 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 427) aufgeführten Urkunden, hinsichtlich deren das Finanzministerium beschlossen hat, während des gegenwärtigen Kriegs- zustandes aus Billigkeitsrücksichten die Stempelsteuer zu erlassen, treten Urkunden über a) Darlehen, die zum Zwecke des Erwerbs von Schatzanweisungen oder Schuld- verschreibungen der künftigen deutschen Kriegsanleihen aufgenommen werden, b) Sicherstellungen aus Anlaß der Zeichnung auf diese Kriegsanleihen, soweit nicht bereits nach gesetzlicher Vorschrift oder nach den bisher ergangenen Erlaßbestimmungen Befreiung von der-Stempelsteuer stattzufinden hat. (2) Der Erlaß bezieht sich auch auf die öffentliche Beglaubigung der im ersten Absatz erwähnten Urkunden. (s) Zum Erlasse sind auch die Stellen, die die Befugnis haben, zu Urkunden der unter a und b bezeichneten Arten ohne amtliche Uberwachung Stempelmarken