— 34 — Verordnung zu treffen, damit sich auch in diesem Jahre der Übergang in die neue Zeitbestimmung ohne Störung vollzieht. Insbesondere sind alle Uhren an den öffentlichen Gebäuden (Kirchen, Dienstgebäuden, Verkehrsanstalten, Schulen usw.) zu der gegebenen Zeit umzustellen, auch ist die Offentlichkeit vorher durch Belehrung auf die Veränderung tunlichst hinzuweisen. Ein großer Teil der im Jahre 1916 hervorgetretenen nachteiligen Wirkungen der Sommerzeit kann durch geeignete Verwaltungsmaßregeln beseitigt werden. Die Entschließung hierüber bleibt den einzelnen Verwaltungsministerien überlassen. Soweit von den Einzelministerien nicht solche besondere Anordnungen getroffen worden sind, dürfen die Wirkungen der Verordnung in keiner Weise, etwa durch Verlegung der Geschäfts= oder Arbeitszeit und sonstige Maßnahmen, abgeschwächt oder aufgehoben werden. Versuchen in dieser Richtung ist nachdrücklich entgegen- zutreten. Dresden, den 21. März 1917. Sämtliche Ministerien. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Wilsdorf. Knüpfer. Nr. 18. Verordnung, die anderweite Abänderung von § 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 betreffend vom 22. März 1917. In den Fällen von 86 Absatz 1 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 28. März 1892 sind im Bereiche der Königlich Sächsischen Heeresverwaltung die Befugnisse und Obliegenheiten der Ortspolizeibehörde, Polizei= und unteren Verwaltungsbehörde für die Betriebe der Fortifikation auf der Festung Königstein: der dortigen Kommandantur, der Bekleidungsämter: den Generalkommandos, der Proviantämter, der Garnisonverwaltungen, den Korpsintendanturen, der Garnisonlazarette: