— 42 — Nr. 24. Verordnung über das Justizrechnungsamt; vom 4. Mai 1917. Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet, daß das durch die Königliche Verordnung vom 31. Dezember 1831, G.-Samml. 1832 S. 1 flg., errichtete König- liche Sportel-Fiscalat von jetzt ab die Bezeichnung Königliches Justizrechnungsamt zu führen hat. Dresden, den 4. Mai 1917. Ministerium der Justiz. Dr. Nagel. Groß. Nr. 25. Verordnung zur Vollziehung des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer — Kriegssteuerzuschlags-Vollziehungsvorschriften (K. St. Z. V.) —; vom 7. Mai 1917. Zur Vollziehung des Gesetzes über die Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 349) wird folgendes bestimmt. § 1. (1) Der Zuschlag beträgt 20 vom Hundert von der auf Grund des Kriegssteuergesetzes geschuldeten Abgabe (Spalte 14 der Kriegssteuerliste A, Spalte 22 der Kriegssteuerliste B). Er ist bei der Veranlagung der Einzelpersonen, Gesell- schaften und anderen juristischen Personen zur Kriegsabgabe von der für die Ver- anlagung zuständigen Stelle gleichzeitig mit festzusetzen und unter b in Spalte 15 der Kriegssteuerliste A beziehentlich in Spalte 23 der Kriegssteuerliste B ein- zutragen. Ein etwaiger Zuschlag gemäß § 54 Abs. 2 des Besitzsteuergesetzes ist in diesen Spalten unter a einzutragen; er ist nur von der auf Grund des Kriegs- steuergesetzes geschuldeten Abgabe — Spalte 14 (22) der Kriegssteuerliste —, nicht auch von dem zwanzigprozentigen Zuschlage zu berechnen. (2) Die Besitzsteuerämter haben vor Ausfertigung der Kriegssteuerbescheide oder vor Abgabe der Kriegssteuerlisten an die mit der Ausfertigung der Kriegs-