— 56 — nachträgliche Veranlagungen oder Neuveranlagungen (K. St. V. 8 26) und gegen Entscheidungen in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Kriegssteuer-Voll- ziehungsvorschriften entscheidet das Besitzsteueramt, von dem die Veranlagung, die Nachveranlagung, die nachträgliche Veranlagung, die Neuveranlagung, die Abände- rung des Kriegssteuerbescheids oder die Ablehnung des Antrags auf Anderung der Veranlagung ausgegangen ist. (2) Soweit über Reklamationen von Einzelpersonen nicht nach Abs. 1 das Be- sitztteueramt zu entscheiden hat, ist für die Entscheidung die in § 2 der Besitzsteuer- Vollziehungsvorschriften bezeichnete Einschätzungskommission zuständig. § 7. Das Rechtsmittel der Berufung steht in Kriegssteuersachen dem Be- zirkssteuerinspektor nur gegen die Rechtsmittelentscheidung der Einschätzungs- kommission zu. § 8. (1) Die Besitzsteuerämter, Einschätzungskommissionen und Reklamations- kommissionen haben die Erledigung der Rechtsmittel in Kriegssteuersachen mit der Erledigung der gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittel in Besitzsteuersachen und, wenn der Kriegsabgabepflichtige nicht zur Besitzsteuer veranlagt oder seine Besitz- steuerveranlagung nicht angefochten ist, tunlichst mit der Erledigung der gleichzeitig vorliegenden Rechtsmittel gegen die Einschätzung zur Einkommensteuer und Er- gänzungssteuer zu verbinden. In der Entscheidung über ein Kriegssteuerrechtsmittel kann auf die Entscheidung über das Besitzsteuerrechtsmittel desselben Steuerpflich- tigen Bezug genommen werden, soweit in der letzteren Entscheidung die Grund- lagen für die Entscheidung über das Kriegssteuerrechtsmittel enthalten sind. (2) Die Entscheidungen in Staatssteuersachen und in Kriegssteuersachen sind stets getrennt auszufertigen und getrennt zuzustellen. § 9. Die Vorschrift in § 30 der Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften wird, als durch die gegenwärtige Verordnung erledigt, aufgehoben. Dresden, am 22. Mai 1917. Finanzministerium. v. Seydewitz. Emmerling.