— 63 — Diese Bestimmungen sind allen Serumgewinnungsanstalten durch die Kreis— hauptmannschaften, allen für die Schlachtvieh- und Fleischbeschau verpflichteten Tierärzten durch die Polizeibehörden ihres Wohnortes zur Kenntnisnahme und Nachachtung zuzufertigen. Die Verordnung über die Behandlung des Fleisches von Tieren, die mit Tuber— kuloseschutzstoffen geimpft sind, bei der Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 2. März 1911 (G.= u. V.-Bl. S. 82) wird durch die nachstehenden Bestimmungen nicht berührt. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach § 70 der Verord- nung vom 27. Januar 1903 mit Geldstrafe bis zu 150 K oder mit Haft bestraft. Bestimmungen über die gesundheitspolizeiliche Behandlung des Fleisches und der Milch von Tieren, die zur Serumlieferung gedient haben. I. Fleisch. Serumgewinnungsanstalten dürfen Tiere, die ihnen zur Serumlieferung gedient haben, zur Schlachtung nur abgeben, nachdem sie sich darüber vergewissert haben, wo und wann die Schlachtung stattfinden soll. Die Schlachtvieh= und Fleischbeschau an einem solchen Tiere ist durch einen Tierarzt vorzunehmen, den die Anstalten von der Abgabe der Tiere unter Mitteilung der Erkennungsmerkmale der Tiere und unter Angabe des Tages der letzten Impfung, der Impfstelle, sowie der Art der dabei den Tieren einverleibten Stoffe zu benachrichtigen haben. Werden bei den Tieren Mängel festgestellt, welche schon jetzt nach den Aus- führungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetze zu Beanstandungen des ganzen Tierkörpers oder veränderter Teile führen müssen, so finden diese Vorschriften An- wendung. Außerdem gelten für die gesundheitliche Beurteilung des Fleisches der Serum- tiere noch folgende Bestimmungen: A. von Tieren, die eine Behandlung mit lebenden Tuberkelbazillen er- fahren haben, sind anzusehen als 1. untauglich a) Lunge und Herz, wenn noch nicht mindestens 10 Monate seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen waren; b) das Fleisch an der Impfstelle und in deren Umgebung bis einschließlich der zugehörigen Lymphdrüsen, wenn Veränderungen an der Impfstelle festge- stellt worden sind.