— 64 — 2. bedingt tauglich der ganze Tierkörper — mit Ausnahme von Lunge und Herz (vergl. vor- stehend 1a) —, wenn noch nicht mindestens 4 Monate seit der letzten Impfung abgelaufen sind. B. Von Tieren, die eine Behandlung mit lebenden Bakterien der Paratyphus- und Fleischvergiftergruppe erfahren haben, ist anzusehen als uUntauglich der ganze Tierkörper, a) wenn noch nicht mindestens 3 Wochen seit der letzten Impfung des geschlach- teten Tieres abgelaufen sind; b) wenn zwar schon 3 Wochen, aber noch nicht 2 Monate seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen sind und eine vorgenommene bakterio- logische Untersuchung nicht ergeben hat, daß das Fleisch frei von Bakterien der Paratyphus= und Fleischvergiftergruppe ist. C. Von Tieren, welche eine Behandlung mit anderen menschenpathogenen —lebenden oder nicht vollständig abgetöteten — Erregern erfahren haben, ist anzusehen als bedingt tauglich der ganze Tierkörper, abgesehen von den unschädlich zu beseitigenden ver- änderten Teilen, wenn noch nicht mindestens 8 Wochen seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen sind. Auf das Fleisch von Tieren, die zur Lieferung von Serum gegen Maul= und Klauenseuche gedient haben, finden die vorstehenden Sonderbestimmungen keinc Anwendung. Solches Fleisch ist lediglich nach den Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetze zu beurteilen. D. Von Tieren, die mit abgetöteten menschenpathogenen Erregern oder mit Extrakten oder Stoffwechselprodukten von solchen Bakterien behandelt worden sind, ist anzusehen als bedingt tauglich der ganze Tierkörper, abgesehen von den unschädlich zu beseitigenden ver- änderten Teilen, wenn noch nicht mindestens 7 Tage seit der letzten Impfung des geschlachteten Tieres abgelaufen sind. In den Fällen unter A, C und D hat die Brauchbarmachung des bedingt tauglichen Fleisches zum Genusse für Menschen durch Ausschmelzen, Kochen oder Dämpfen gemäß 3§ 39 Nr. 1, 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleisch- beschaugesetze zu geschehen.