II. Milch. Die Milch der Tiere darf, solange diese der Serumlieferung noch dienen, weder zur menschlichen Nahrung verwendet, noch aus den Serumanstalten entfernt werden. Die vorstehenden Bestimmungen unter J und II beziehen sich nicht auf Rinder, welche zur Gewinnung von Kuhpockenlymphe gedient haben. Dresden, den 2. Juni 1917. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Dietze. — — —— — — — Nr. 36. Bekanntmachung, die Einberufung einer außerordentlichen Landessynode der evangelisch— lutherischen Kirche betreffend; vom 14. Juni 1917. Die in Evangelieis beauftragten Staatsminister haben beschlossen, für den 9. Juli dieses Jahres eine außerordentliche Landessynode der evangelisch-lutherischen Kirche im König- reiche Sachsen einzuberufen, der als Beratungsgegenstand die anderweite Festsetzung des Zeitpunktes für den Zusammentritt der nächsten ordentlichen Landessynode unterbreitet werden soll. An die Mitglieder der Landessynode ergehen besondere Einladungen aus dem Evangelisch-lutherischen Landeskonsistorium. Dresden, den 14. Juni 1917. Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Knüpfer. Druck und Verlag der Könisl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K Ebhne, Dresden. 1917. 1 3