— 72 — Nr. 40. Bekanntmachung eines zweiten Nachtrages zu den Satzungen des Erbländischen Ritter— schaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen zu Leipzig; vom 3. Juli 1917. — De- Ministerium des Jnnern hat den nachstehend abgedruckten zweiten Nachtrag — zu den Satzungen des Erbländischen Ritterschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen zu Leipzig (G.= u. V.-Bl. 1911 S.57, 1916 S. 17) genehmigt. Dresden, den 3. Juli 1917. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Rudolph. Zweiter Nachtrag zu den Satzungen des Erbländischen Ritterschaftlichen Kreditvereins im Königreiche Sachsen. Beschlossen in der Hauptversammlung am 30. Mai 1917. Der § 26 erhält folgende abgeänderte Fassung: 26. Abzüge vom Bruttohypothekenwerte. Von dem nach § 25 ermittelten Bruttohypothekenwerte kommen in Abzug 1. eiserne Kapitale nach ihrem Nennwerte, 2. Rentenschulden nach ihrer im Grundbuche eingetragenen Ablösungssumme, 3. Hypotheken und Grundschulden nach dem Nennwerte; bei Tilgungshypotheken nach Ermessen des Vorstandes unter Berücksichtigung erfolgter Tilgung, 4. alle sonstigen Belastungen, welche auf dem Grundstücke vermöge eines Privat- rechtstitels haften, soweit sie nach Ermessen des Vorstandes den Wert des Grundstückes zu vermindern geeignet sind, sowie die an deren Stelle ge- tretenen Ablösungsrenten, 5. Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach dem unter Anwendung der in § 35 des S. B. G. B. enthaltenen Lebensdauer- tabelle vervielfältigten Jahresbetrage.