— 73 — Dieser Nachtrag tritt mit dem Tage der Genehmigung durch das Königliche Ministerium des Innern in Kraft. Leipzig, am 12. Juni 1917. Erbländischer Ritterschaftlicher Kreditverein im Königreiche Sachsen. Dr. A. Becker, Stellvertreter des Vorsitzenden. Justizrat Dr C. Junck, Syndikus. Nr. 41. Bekanntmachung, die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend; vom 3. Juli 1917. Zu der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 244) hat der Herr Reichskanzler nachstehende Bekanntmachung erlassen. Dresden, den 3. Juli 1917. — Finanzministerium. v. Seydewitz. Emmerling. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. Vom 23. Juni 1917. Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 1. Im §7 „Gebühren für gewöhnliche Telegramme"“ ist als letzter Absatz einzu- schalten: * Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 nicht teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts abgerundet.