— 716 — II. die Gebühr für die Besorgung der übrigen den Gemeinde- behörden nach dem Ergänzungssteuergesetze und den dazu ge- hörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte auf 0,50 % der Isteinnahme festgesetzt. Dresden, am 4. Juli 1917. Finanzministerium. v. Seydewitz. Emmerling. Hruck und Verlag der Nönigl. Hofruchdruckerei von C. C. Meinhold K SEohne, Dresden.