— 81 — 8 4. Für die aus Osterreich-Ungarn eingeführte Kohle setzt die Wertprüfungs- stelle nach § 56 Absatz 1 Satz 2 der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen den Durchschnittswert fest. Sie kann als Durchschnittswert den Wert der einzelnen Kohlensorte nach der jeweilig geltenden Preisliste des beteiligten Kohlenwerkes annehmen. 8 5. Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpflichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicher- heit leistet, kann die Steuerstelle die aus dem Auslande eingegangene Kohle zu- nächst ohne Entrichtung der Steuer mit der Maßgabe zum freien Verkehre ablassen, daß die in Zeitabschnitten bis zu höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlen= mengen erst am Ende dieses Zeitabschnittes versteuert werden. § 6. Obere Verwaltungsbehörde im Sinne von §9 7/4 (2#) der Kohlensteuer- Ausführungsbestimmungen ist die zuständige Kreishauptmannschaft. § 7. „Zuständige Behörde“ im Sinne von Artikel I Ziffer 3 der Anlage zu * 12 (1) der Kohlensteuer-Ausführungsbestimmungen ist die Gemeindeaufsichts- behörde. Vor Erteilung der Genehmigung hat sie sich zwecks Wahrung der steuer- lichen Gesichtspunkte mit der Generalzolldirektion in Verbindung zu setzen. 8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1917 in Kraft. Dresden, am 26. Juli 1917. Finanzministerium. Für den Minister: Dr. Schroeder. Emmerling. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden. 1917. 18