— 89 — hesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 15. Stück vom Jahre 1917. Z#balt: Nr. 51. Anderweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die gewerbs- mäßige Ausübung des Hufbeschlags betr., vom 16. April 1884. S. 89. — Nr. 52. Ver- ordnung über die Einführung der Anzeigepflicht bei Ruhr (Dysenterie) und ruhrverdäch- tigen Krankheitsfällen. S. 90. — Nr. 53. Verordnung zur Ausführung der Bekaunnt- machung über den privaten gewerblichen und kaufmännischen Fachunterricht vom 2. August 1917. S. 90. — Nr. 54. Bekanntmachung über die Errichtung eines Prüfungsamtes für Bibliothekwesen in Leipzig und die Prüfungen für den mittleren Dienst an wissenschaft- lichen Bibliotheken sowie für den Dienst an volkstümlichen Büchereien. S. 92. — Nr. 55. Gesetz wegen Abänderung der Verordnung, die Jagdbarkeit der Ziemer betr., vom 27. Juli 1878. S. 100. Nr. 51. Anderweite Verordnung zur Ausführung des Gesetzes, die gewerbsmäßige Ausübung des Hufbeschlags betreffend, vom 16. April 1884; vom 8. September 1917. Zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 16. April 1884, die gewerbsmäßige Ausübung des Hufbeschlags betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 135), wird hiermit ver- ordnet, was folgt: Hufschmiede, die während des gegenwärtigen Kriegs im Felde an einem von der Militärbehörde eingerichteten Lehrgange für Hufschmiede teilgenommen haben, im Anschluß daran mit Erfolg geprüft worden sind und sich hierüber durch ein Zeugnis ausweisen können, bedürfen zum selbständigen Betriebe des Hufbeschlag- gewerbes keines weiteren Prüfungszeugnisses. Dresden, am 8. September 1917. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schulze. *1 neK.# — 1· — q. Ausgegeben zu Dresden, den 1. Oktober 1917. 21