— 94 — Winisterium des Kultus und öffentlichen Unterrichts als geeignet zur Aus— bildung von Praktikanten anerkannt ist, sowie der Nachweis theoretischer Ausbildung in den Prüfungsfächern. Über die Gestaltung der theo- retischen Ausbildung, die neben der praktischen Ausbildung erfolgen kann, werden besondere Anweisungen nicht gegeben. In Betracht kommen ins- besondere geeignete bibliothekarische Fachlehrgänge, Vorlesungen über Sprachen und Literatur, entsprechender Privatunterricht, buchhändlerische Ausbildung usw.; J) in der Regel das vollendete 20. Lebensjahr. Von den Anforderungen bezüglich der Schulbildung und der Fachausbildung kann das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. d 4. Der Meldung sind beizufügen 1. ein selbstgeschriebener Lebenslauf in deutscher und lateinischer Schrift, in dem insbesondere die Zeit nach der Schule eingehend zu behandeln ist. Die Handschrift muß bibliothekarischen Anforderungen genügen; die Geburtsurkunde; ein amtliches Führungszeugnis über die Zeit nach der Schule; . die Nachweise über die in § 3 geforderte Schulbildung und Fachausbildung; Zeugnisse über sonstige Fortbildung, über Berufsstellungen, wenn solche be- reits bekleidet worden sind, und über etwa schon bestandene Prüfungen; bei männlichen Bewerbern das Zeugnis über die Militärverhältnisse. Ot oo b § 5. Bewerber, welche die Prüfung für den Dienst an volkstümlichen Büchereien abgelegt haben, können zur Prüfung für den mittleren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken zugelassen werden, wenn sie den Nachweis einjähriger ergänzender Fachausbildung in diesem Dienste erbringen. § 6. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Gegen seine Entscheidung kann Berufung bei dem Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts eingelegt werden. Die zugelassenen Bewerber haben vor der Prüfung an die Kasse des Prüfungs- amtes eine Prüfungsgebühr von 20 .X zu entrichten. § 7. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und soll feststellen, ob der Bewerber die für den praktischen Dienstbetrieb erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und die nötige literarische Ausbildung besitzt.