— 96 — 8 10. Über den Gang der Prüfung und ihr Ergebnis wird eine Niederschrift aufgenommen. Aus ihr muß bezüglich jedes einzelnen Prüflings hervorgehen, welche Zensur (I sehr gut, II gut, III genügend, IV nicht genügend) ihm in jedem einzelnen Prüfungsfache zugebilligt wird, sowie ob und mit welcher Hauptzensur (1 mit Aus- zeichnung, II gut, III genügend) er die Prüfung bestanden hat. Bemerkungen zur Ergänzung der einzelnen Fachzensuren sind zulässig. § 11. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, so kann sie frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände mit Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gestattet. * 12. Auf Grund der bestandenen Prüfung wird vom Prüfungsamte ein Zeugnis ausgestellt, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Prüfungs- amtes zu unterzeichnen ist und sowohl die Hauptzensur als auch die in den einzelnen Prüfungsfächern erteilten Zensuren und die etwa dazu beschlossenen ergänzenden Bemerkungen enthalten muß. B. Prüfungsordnung für den Dienst an volkstümlichen Büchereien. § 1. Personen, die den Nachweis einer fachgemäßen Ausbildung für den Dienst an volkstümlichen Büchereien (Volksbibliotheken aller Art, öffentlichen Lese- hallen usw.) erbringen wollen, können sich einer Fachprüfung vor dem Prüfungs- amte für Bibliothekwesen in Leipzig unterziehen. Ein Recht auf Beschäftigung oder Anstellung wird durch Ablegung dieser Prüfung nicht erworben. § 2. Die Prüfungen werden nach Bedarf abgehalten. Ihr Zeitpunkt wird vom Prüfungsamte festgesetzt und vier Monate vorher in der Sächsischen Staats- zeitung, in der Leipziger Zeitung und in geeigneten Fachblättern bekannt gemacht. Die Gesuche um Zulassung nebst den erforderlichen Nachweisen (vergl. § 4) müssen mindestens drei Monate vor dem festgesetzten Zeitpunkte dem Prüfungs- amte eingereicht sein.