— 99 — bliotheken“ oder nach anderen vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zugelassenen Anweisungen. § 10. In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge nachweisen 1. Kenntnis des Aufbaues der volkstümlichen Bücherei in ihren Geschäftsbüchern, Listen, Verzeichnissen usw.; Kenntnis einiger klassischer Katalog= und Signie- rungssysteme; 2. Verständnis für die Vorzüge und Nachteile der wichtigsten Ausleihverfahren; 3. praktische volksbibliothekarische Bücherkenntnisse, besonders auf dem Gebiete der schönen Literatur; Verständnis für den Bildungswert der verschiedenen Gebiete und Gattungen der Literatur; 4. Verständnis für die Zusammensetzung der Leserschaft der volkstümlichen Bücherei nach Alter, Beruf und Bildung; 5. Einblick in das außerschulmäßige Volksbildungswesen und Kenntnis seiner wichtigsten Einrichtungen und Anstalten; 6. Kenntnis der grundlegenden Schriften über allgemeines Büchereiwesen und Volksbüchereiwesen; 7. Kenntnis der wichtigsten allgemeinen deutschen bibliographischen Hilfsmittel und einiger wichtiger Sonderbibliographien der Hauptliteraturgebiete; Ver- trautheit mit dem Gange der bibliographischen Ermittlung; 8. Kenntnis der Organisation und der wichtigsten Einrichtungen des deutschen Buchhandels; allgemeine Kenntnis von Buchdruck und Buchbinderei; 9. Verständnis für die Aufgaben und Mittel der Bücherpflege und Bestands- bewahrung in der volkstümlichen Bücherei. § 11. Die praktische Ausleihübung soll die Fähigkeit des Prüflings in der Beurteilung von Wünschen und Fragen der Leser, in Vorschlägen, in der Aus- kunftserteilung und bei Erledigung von Streitfällen erweisen. § 12. Uber den Gang der Prüfung und ihr Ergebnis wird eine Niederschrift aufgenommen. Aus ihr muß bezüglich jedes einzelnen Prüflings hervorgehen, welche Zensur (I sehr gut, II gut, III genügend, IV nicht genügend) ihm in jedem einzelnen Prüfungsfache zugebilligt wird, sowie ob und mit welcher Hauptzenfur (I mit Auszeichnung, II gut, III genügend) er die Prüfung bestanden hat. Be- merkungen zur Ergänzung der einzelnen Fachzensuren sind zulässig. § 13. Wird die Prüfung für nicht bestanden erklärt, so kann sie frühestens nach Ablauf eines Jahres wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände mit Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts gestattet.