— 104 — sowie für die Anlegeplätze in Wachwitz und Blasewitz und für den Anlegeplatz der Kuhnertschen Holzschleppe in Hosterwitz, c) das Zollamt Dresden-N. für alle Anlegeplätze in Dresden am rechten Elbufer außer den von Dienststellen des Stadtrats zu Dresden verwalteten, d4) die Verwaltungen der Wasserwerke der Stadt Dresden in Dresden- Tolkewitz, Loschwitz und Hosterwitz für ihre dortigen Anlegeplätze, e) der Platzverwalter (Ufermeister) des Stadtrats zu Dresden für die städtischen Anlegeplätze Pieschener Hafen, Dresden-Übigan, Dresden- Kaditz und die städtischen Anlegeplätze auf dem linken Elbufer in Dresden unterhalb der Albertbrücke bis Terrassenufer 11, sowie von der Elisenstraße bis Antons, k) das Nebenzollamt Kötzschenbroda für die Anlegeplätze in Kötzschenbroda, Niederwartha, Wildberg und Gauernitz, 8) die Königliche Schloßverwaltung in Pillnitz für den dortigen An- legeplatz, h) die Gemeindevorstände von Radebeul, Loschwitz, Laubegast und Söbrigen für die dortigen öffentlichen Anlegeplätze, i) für Anlegungen am freien Elbufer im Bezirke der Hauptzollämter Dresden I und II die nächstgelegene der unter a bis h aufgeführten Steuerstellen; 4. im Hauptzollamtsbezirke Meißen a) das Zollamt Riesa für seinen Hebebezirk, jedoch b) die Verwalter der Ortsschlachtsteuereinnahmen zu Strehla und Nünchritz für die Schiffsanlegeplätze in Strehla und in Nünchritz, Jc) der Gemeindevorstand zu Kötitz für die dortigen Anlegeplätze, 4) im übrigen das Hauptzollamt Meißen. §3. Die Ernennung weiterer Steuerstellen durch das Finanzministerium, soweit dazu Dienststellen aus dem Bereiche des Ministeriums des Innern bestellt werden, im Einvernehmen mit diesem Ministerium, bleibt vorbehalten. 8 4. Oberbehörde ist die Generalzolldirektion. Sie entscheidet über Erinne- rungen und Beschwerden gegen die Steuerstellen sowie über Anträge auf Erstattung erhobener Steuerbeträge. Sie kann die Erstattungsbefugnis auf die Hauptzollämter übertragen. Über weitere Erinnerungen und Beschwerden entscheidet das Finanz- ministerium.