Gesetz- und Verordnung für das Königreich Sachsen. 17. Stück vom Jahre 1917. Inbalt: Nr. 62. Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank vom 30. Juni 1914. S. 131. — Nr. 63. Bekanntmachung, die amtshauptmannschaft- liche Delegation Sayda betr. S. 133. — Nr. 64. Landtagsabschied für die 36. ordent- liche Ständeversammlung der Jahre 1915, 1916 und 1917. S. 134. — Nr. 65. Bekannt- machung über veränderte Bezeichnung der Generalkommission für Ablösungen und Ge- meinheitsteilungen und der dieser unterstellten Behörden und Beamten. S. 141. — Nr. 66. Bekanntmachung, die Technische Deputation beim Ministerium des Innern betr. S. 142. — Nr. 67. Gesetz über die Geltungsdauer des Gesetzes vom 10. November 1916, enthaltend ein vorläufiges Verbot der Veräußerung von Kohlenbergbaurechten und einiger hiermit zu- sammenhängender Handlungen. S. 142. Nr. 62. Gesetz über eine Abänderung des Gesetzes über die Landeskulturrentenbank vom 30. Juni 1914; vom 11. Oktober 1917. Waogn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen usw. usw. usw. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände was folgt: Das Gesetz über die Landeskulturrentenbank vom 30. Juni 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 325) wird wie folgt abgeändert: I. In §922 1. wird in Abs. 2 zwischen Satz 1 und Satz 2, der alsdann Satz 3 wird, nach- stehender Satz eingefügt: „Den Kosten für das Baugelände oder den Grunderwerb können die Kosten für ein damit in wirtschaftlichem Zusammenhange stehendes Nutzland hinzugerechnet werden, insofern die Kosten dafür in angemessenem Verhält- nisse zu den Gesamtkosten stehen.“; 2. werden in Abs. 2 Satz 2 (künftig Satz 3) die Worte: „der im ersten Satz dieses. Absatzes“ durch die Worte: „der in den beiden ersten Sätzen dieses Absatzes“ ersetzt; Ausgegeben zu Dresden, den 26. Oktober 1917. 28