— 132 — 3. wird als Abs. 6 folgende Vorschrift angefügt: „Auf Antrag ist auf den Ausfall, det durch den Unterschiedsbetrag zwi- schen Nennwert und Kurswert der Landeskulturrentenscheine und gegebenen— falls durch den in § 3 Abs. 4 erwähnten Abzug entsteht, bei Berechnung des als Darlehen zu gewährenden Kapitalbetrags unter Zugrundelegung des jeweiligen Tageskurses auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn dadurch die in Abs. 2 festgesetzte Beleihungsgrenze überschritten wird. Ist letzteres der Fall, so bleibt ein höherer Kursunterschiedsbetrag als 10 % unberücksichtigt. Das Darlehen darf unter Berücksichtigung des Kursunterschiedsbetrags zu- züglich der sonstigen Lasten niemals den Gesamtbetrag der in Abs. 2 be- zeichneten Kosten übersteigen.“ 4. wird als Abs.7 nachstehende Vorschrift angefügt: „Der jährliche Zuschlag zur Tilgung des Darlehens (zu vergl. § 4 Abs. 1) kann bis auf ¾ 0 und bei einem Darlehen, das unter Berücksichtigung des Kursunterschiedsbetrags zuzüglich der sonstigen Lasten 75 vom Hundert des Gesamtbetrags der in Abs. 2 bezeichneten Kosten nicht übersteigt, bis auf ½00 der ursprünglichen Darlehenssumme ermäßigt werden. Auch wird die Landeskulturrentenbank ermächtigt, im einzelnen Ausnahmefalle, wo dies nach Lage der Verhältnisse besonders beanzeigt erscheint, auf Antrag den Zeitpunkt des Beginns der Tilgung des Darlehens um 1 bis 3 Jahre, von der Darlehensaufnahme ab gerechnet, hinauszuschieben. Solchenfalls ver- längert sich entsprechend die Dauer der sonstigen Verpflichtungen." II. Dem § 23 wird als Abs. 4 folgende Vorschrift angefügt: „Die Landeskulturrentenbank ist ermächtigt, auf Verlangen schon vor der Fertigstellung des Baues und vor der Vornahme der erforderlichen Ein- tragungen im Grundbuche (zu vergl. § 25 Abs. 2) nach Maßgabe des Fort- schreitens der Bauarbeiten Vorschüsse in Landeskulturrentenscheinen oder in dem zur Erfüllung etwa erforderlichen Barbetrag zu leisten, dafern die Ge- meinden das Fortschreiten der Arbeiten bescheinigen und die Rückzahlung der Vorschüsse gewährleisten. Die Vorschüsse sind, wie die Landeskulturrenten- scheine, bis zu Beginn des Rentenlaufs zu verzinsen. Mit den Zinsen ist der Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten." III. Zwischen §8 26 und 27 wird als § 27 nachstehende Vorschrift eingefügt: