„Die Landeskulturrentenbank wird ermächtigt, zum Zwecke der Förderung des Baues von Kleinwohnungen für die minderbemittelte Bevölkerung 1. unerwartet des Eingangs von Darlehnsgesuchen Landeskulturrenten— scheine jeweilig bis zur Höhe des schätzungsweise auf den Zeitraum eines Jahres zu erwartenden Bedarfs auszufertigen und zu verkaufen, 2. sich unter Zustimmung der Ministerien des Innern und der Finanzen mit Kapital — sei es in Landeskulturrentenscheinen oder in barem Gelde — an den gleichen Zweck verfolgenden Kreditorganisationen des öffentlichen Rechtes in Gemeinschaft mit Gemeinden oder Ge— meindeverbänden des Landes gegen ausreichende Sicherheit sowie angemessene Verzinsung und Tilgung zu beteiligen. Von einer solchen Verwendung der Mittel der Bank ist dem darauffolgenden ordentlichen Landtage Kenntnis zu geben.“ IV. 827 erhält die Ziffer 28. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz vollzogen und Unser Königliches Siegel bei— drucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 11. Oktober 1917. Friedrich August. ESiegel) Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Nr. 63. Bekanntmachung, die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda betreffend; vom 12. Oktober 1917. Die amtshauptmannschaftliche Delegation Sayda (Verordnung vom 21. August 1874, G.= u. V.Bl. S. 124) erhält von jetzt ab die amtliche Bezeichnung „Amtshauptmannschaftliches Zweigamt Sayda". Dresden, den 12. Oktober 1917. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Schlegel. 28“