135 — 6. wegen eines Nachtrags zu dem Finanzgesetz auf die Jahre 1914 und 1915 durch das Gesetz vom 19. April 1916, 7. wegen der Auslegung des § 7 des Gesetzes über Zusammenlegung der Grund- stücke durch das Gesetz vom 25. April 1916, 8. wegen zeitweiliger Abänderung des Schonzeitgesetzes vom 22. Juli 1876 und des Kaninchengesetzes vom 25. Juni 1902 durch das Gesetz vom 30. April 1916, 9. wegen der weiteren Ausführung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896 durch das Gesetz vom 5. Mai 1916, 10. wegen der Ansiedlung von Kriegsteilnehmern durch das Gesetz vom 5. Mai 1916, 11. wegen der Verlängerung der Amtsdauer der Mitglieder der Handels= und Gewerbekammern durch das Gesetz vom 8. Mai 1916, 12. wegen der Hengstkörung durch das Gesetz vom 20. Juli 1916, 13. wegen der Körung von Ziegenböcken durch das Gesetz vom 31. Juli 1916, 14. wegen der Zusammenrechnung des Einkommens und Vermögens der Ehegatten bei den direkten Staats= und Gemeindesteuern durch das Gesetz vom 20. Oktober 1916, 15. wegen der Gewährung einer außerordentlichen Aufwandsentschädigung an die Mitglieder der Ständeversammlung durch das Gesetz vom 28. Oktober 1916, 16. wegen eines vorläufigen Verbots der Veräußerung von Kohlenbergbau= rechten und einiger hiermit zusammenhängender Handlungen durch das Gesetz vom 10. November 1916, 17. wegen der Wahl von stellvertretenden Mitgliedern der Kreisausschüsse durch das Gesetz vom 11. November 1916, 18. wegen der Hinausschiebung der Wahlen zu den Bezirksversammlungen durch das Gesetz vom 11. November 1916, 19. wegen der weiteren Hinausschiebung der Gemeindewahlen durch das Gesetz vom 11. November 1916, 20. wegen der Ständischen Schrift Nr. 49 durch den Erlaß des Gesetzes zur weiteren Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbe- kammern betreffend, vom 6. Dezember 1916, 21. wegen der Rechtemittel in Besitzsteuersachen durch das Gesetz vom 21. Mai 1917, 22. wegen der anderweiten Hinausschiebung der Neuwahlen für die Zweite Kammer der Ständeversammlung durch das Gesetz vom 6. Juni 1917, 23. wegen der Abänderung des Gesetzes, die Feuerbestattung betreffend, durch das Gesetz vom 15. September 1917,