— 147 — soweit bei der Veräußerung ein Gewinn erzielt wird, ist dieser im ordentlichen Haushalt des Elektrizitätsunternehmens als Einnahme zu verrechnen. (2) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten auch für Erlöse aus Überweisungen von Grundstücken oder anderen Teilen des Stammvermögens an einen anderen staatlichen Verwaltungszweig. 8 7. Zur Bestreitung der Ausgaben für die Erneuerung der einer Abnutzung unterworfenen Anlagen des staatlichen Elektrizitätsunternehmens ist nach einer vom Finanzministerium zu erlassenden Ordnung eine Erneuerungsrücklage zu bilden. In diese sollen alljährlich aus den Betriebseinnahmen zu entnehmende Beträge fließen, deren Höhe durch jene Ordnung bestimmt wird. 8 8. (1) Aus dem nach Deckung der laufenden Betriebsausgaben, der Über- weisung an die Erneuerungsrücklage und der Ausgaben für die Verzinsung und Tilgung der Anleihen sowie für die Verzinsung von Darlehen und Vorschüssen aus dem allgemeinen Staatsvermögen verbleibenden Uberschuß des ordentlichen Haus- halts ist eine allgemeine Rücklage zu bilden. (2) Die allgemeine Rücklage ist zur Deckung von etwa auftretenden Fehlbeträgen des ordentlichen Haushalts sowie zur Bestreitung solcher Ausgaben des außerordent- lichen Haushalts des Elektrizitätsunternehmens zu verwenden, die durch größere Betriebsunfälle oder ähnliche außergewöhnliche Ereignisse hervorgerufen worden sind. § 9. (1) Über die Ausführung des Haushaltsplanes für das staatliche Elektri- zitätsunternehmen im vorletzten Finanzzeitraum ist den Ständen ein besonderer Rechenschaftsbericht vorzulegen. (2) In den Rechenschaftsbericht sind statt der in § 34 Absatz 1 des Gesetzes, den Staatshaushalt betreffend, unter Ziffer 1 bis 5 bezeichneten Unterlagen kauf- männische Vermögens= sowie Gewinn= und Verlustrechnungen für jedes der beiden Jahre des Finanzzeitraumes aufzunehmen. (6) Der erste Rechenschaftsbericht hat sich auf die Zeit vom 1. Januar 1916 bis zum 31. Dezember 1917 zu erstrecken. () Dem Rechenschaftsbericht ist ein von der Oberrechnungskammer selbständig aufzustellender Bericht beizufügen, für den § 22 des Gesetzes, die Oberrechnungs- kammer betreffend, vom 30. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 277) entsprechend gilt. § 10. Bei der Berechnung des nach §23 Ziffer 5 des Gemeindesteuergesetzes vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 195) zu ermittelnden Verhältnisses bleiben die Nutzungen des staatlichen Elektrizitätsunternehmens und die Zinsen der besonderen Anleihen dieses Unternehmens außer Betracht.