— 166 — erhalten die Amtshauptmannschaften bis 28. November, die Stadträte der unter 1 bezeichneten Städte nebst einem Abdruck der gegenwärtigen Verordnung bis 30. No— vember dieses Jahres durch Vermittelung des Statistischen Landesamtes, an das auch etwaige Nachforderungen zu richten sind. 4. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Verteilung der ge— dachten Drucksachen an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, so daß sich jede Gemeinde— behörde spätestens am 30. November dieses Jahres in deren Besitz befindet. 5. Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzuteilen, die im Lieferschein vom Statjstischen Landesamt ausgeworfen ist. Entspricht deren Zahl nicht dem mutmaßlichen Bedarf, so ist das Fehlende alsbald nachzufordern. § 5. 1. Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden für jeden Gemeindebezirk einschließlich der im Orte selbständigen Gutsbezirke ob; die Gemeindebehörden derjenigen Gemeinden, in denen die Revidierte Städteordnung nicht eingeführt ist, sind zu diesem Zweck, soweit nötig, von den Amtshauptmann- schaften mit der erforderlichen Anleitung zu versehen. 2. Es wird den Gemeindebehörden überlassen, zur Durchführung der Bevölke- rungszählung Zählbezirke zu bilden. Die Größe der zu bildenden Zählbezirke ist so zu bemessen, daß das Geschäft der Zählung innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit besorgt werden kann. Dabei darf kein bewohntes oder unbewohntes Wohn- haus und keine andere feststehende oder bewegliche Baulichkeit übergangen werden, die zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzt wird. Im Zweifel, welcher Gemeinde die auf Flüssen usw. ankernden Fahrzeuge zu- gerechnet werden sollen, entscheidet die Amtshauptmannschaft. Jeder bewohnte selbständige Gutsbezirk bildet einen besonderen Zählbezirk. 3. Für die militärischen Anstalten ist die Einteilung der Zählbezirke, welche die Kasernen und sonstigen militärischen Gebäude umfassen, der Militärbehörde des Ortes zu überlassen. 4. Die Zählbezirke sind innerhalb der Gemeinden durch laufende Nummern zu unterscheiden. § 6. 1. Für jeden Zählbezirk ist zur Austeilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ein Zähler zu bestellen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß für den Fall der Verhinderung eines Zählers alsbald ein Vertreter eintreten kann. 2. Die Wahl der Zähler bleibt den Gemeindebehörden überlassen. Soweit nicht Gemeindebeamte mit der Durchführung der Zählung beauftragt werden, können auch andere Personen ehrenamtlich zur Mitwirkung bei der Zählung herangezogen werden. Auch die Beteiligung geeigneter Frauen am Zähleramt ist in Erwägung