— 159 — Nr. 76. Verordnung zum weiteren Vollzuge des Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs vom 8. April 1917 (R.-G.-Bl. S. 329) und der vom Bundesrate dazu in Ansehung der Besteuerung des Güter- verkehrs erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 288); vom 6. November 1917. 8 1. (1i) Die im § 2 der Vollzugsverordnung vom 25. September 1917 (G.= u. V.-Bl. S. 102) unter 2b, 3d, e, g, h, 4b, c bestimmten Steuerstellen führen die Amtsbezeichnung „Steuerstelle für den Schiffsgüterverkehr“. Sie haben sich dieses Zusatzes neben ihrer sonstigen Amtsbezeichnung in amtlichen Ausferti- gungen zu bedienen. (2) Nichtbeamtete Personen, die zu Verwaltern solcher Steuerstellen bestellt werden, sind zur gewissenhaften Erfüllung der ihnen obliegenden Dienstverpflich- tungen nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften zu verpflichten. § 2. (1) Zuständig zu den Maßnahmen nach § 1 Abs. 2 und §6 dieser Ver- ordnung, ferner zur Strafverfolgung nach §9 24 flg. des Gesetzes sind, soweit es sich um die Besteuerung des Güterverkehrs auf der Elbe und dem Grödel-Elster- werdaer Kanal in den Bezirken der Hauptzollämter Meißen, Pirna und Schandau handelt, diese Hauptzollämter, im übrigen die im § 1 der Vollzugsverordnung vom 25. September 1917 aufgeführten Hauptzollämter für die dort bezeichneten Bezirke. (2) Dieselben Hauptzollämter werden im gleichen Umfang als Vollstreckungs- behörden bestellt, soweit nicht die Steuerstellen selbst Vollstreckungsbehörden nach 82 des Gesetzes über die Zwangevollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- sachen vom 18. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 294) sind. §3. Eingebrachte Strafbeträge sind in sächsischen Landesstempelmarken zu den Akten zu verwenden. § 4. Für die Leistung von Sicherheit gelten die Vorschriften der Stundungs- ordnung für Reichsabgaben vom 24. Dezember 1906. § 5. Von der förmlichen Zustellung in Verkehrssteuersachen kann abgesehen werden. 1917.— 34