— 172 — e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Übergangsabgabe von vereinsländischem und die Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke, ) die landesrechtliche Erbschaftssteuer, soweit sie für einen Erwerb zu entrichten ist, der bereits am 1. Juli 1906 begründet war (§ 61 des Reichserbschafts- steuergesetzes vom 3. Juni 1906, R.-G.-Bl. S. 654), g) die landesrechtliche Stempelsteuer und h) der Anteil des Staates an der Zuwachssteuer für die Verwaltung und Er- hebung aus den bis mit 31. Dezember 1914 eingetretenen Fällen der Steuerpflicht. Die endgültige Bestimmung über die Erhebung dieser Steuern und Abgaben bleibt, auch hinsichtlich des Jahres 1918, dem für die Jahre 1918 und 1919 zu erlassenden Finanzgesetze vorbehalten. § 2. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, die nicht ausdrück- lich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1917 in Gemäßbbeit des Staatshaushaltsplans zugeteilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Jahre 1918 und 1919 zugewiesen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- drucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 10. Dezember 1917. Friedrich August. (Siegel) v. Seydewitz. Nr. 82. Verordnung, eine Ernennung für die I. Kammer der Ständeversammlung betreffend; vom 11. Dezember 1917. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Kbnig von Sachsen usw. usw. usw. verkünden hiermit, daß Wir auf Grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 17 der Verfassungsurkunde