— 174 — Nr. 84. Verordnung zur Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349); vom 15. Dezember 1917. Die zur Ausführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (R.-G.-Bl. S. 349) erlassenen Verordnungen vom 31. Juli 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 427), 14. April 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 105) und 10. Dezember 1914 (G.= u. V.-Bl. S. 498) werden aufgehoben. An ihre Stelle treten, hinsichtlich des § 1 Abf. 2 mit Zustimmung des Finanzministeriums, folgende Bestimmungen: § 1. (1) Die Maß= und Gewichtspolizei hat in den Städten mit der Revidierten Städteordnung der Stadtrat, in den Städten mit der Städteordnung für mittlere und kleine Städte der Bürgermeister, in den Landgemeinden der Gemeindevorstand, in den selbständigen Gutsbezirken, vorbehältlich der Vorschrift in § 10 Ziffer 1 Abs. 2 dieser Verordnung der Gutsvorsteher wahrzunehmen. (2) Die Durchführung der Vorschrift in §7 der Maß= und Gewichtsordnung in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben haben die Berg- inspektionen zu überwachen. § 2. (1) Aufsichtsbehörde im Sinne des § 17 der Maß= und Gewichts- ordnung ist das Obereichungsamt in Dresden. Es führt im Reichsgebiete die Ordnungszahl 12. (:) Das Obereichungsamt besteht aus zwei technisch-wissenschaftlichen Mitgliedern und einem juristischen Mitgliede, die von dem Ministerium des Innern ernannt werden. Ein vom Ministerium des Innern bezeichnetes Mitglied führt den Vorsitz. (s) Die Obliegenheiten des Obereichungsamtes werden, soweit dies nicht durch die reichsgesetzlichen und die hierzu ergangenen besonderen Ausführungs-Bestimmungen geschehen ist, durch das Ministerium des Innern geordnet. § 3. (1) Eichämter im Sinne des § 15 der Maß= und Gewichtsordnung sind die an den Sitzen der Kreishauptmannschaften errichteten Haupteichämter und die an den vom Ministerium des Innern zu bestimmenden Orten errichteten Unter- eichämter und Nebeneichstellen. Die Nebeneichstellen werden in der Regel von den damit beauftragten Haupteichämtern oder Untereichämtern mit verwaltet. (2) Das Ministerium des Innern bestimmt, welche Ordnungszahlen die einzelnen Eichämter im Ausfsichtsbezirke führen und welche Befugnisse ihnen zustehen. Die