— 175 — Orte, an denen zurzeit Eichämter bestehen, die Ordnungszahlen und die Befugnisse dieser Eichämter sind aus dem beigefügten Verzeichnisse (Anlage 1) zu ersehen. — 8 4. (1) Die Haupteichämter werden von je einem technischen Vorstande geleitet, der in der Regel die Gewerbeakademie in Chemnitz besucht und deren Reifezeugnis erlangt haben soll. Ihm werden ein Stellvertreter und eine nach dem Bedarfe sich richtende Zahl von Eichmeistern und Eichgehilfen zugeteilt. ()8 Der Vorstand des Haupteichamtes hat auch die Kontroll-Normale zu ver- wahren, die Geschäftsführer der Untereichämter und Nebeneichstellen des Regierungs- bezirkes mit zu überwachen, die von diesen benutzten Gebrauchs-Normale oalljährlich einmal auf ihre Richtigkeit zu prüfen und in allen Fallen an das Obereichungsamt Bericht zu erstatten, in denen von diesem oder dem Ministerium des Innern An- ordnungen zu treffen sind. 85. Die Leitung der Untereichämter wird Eichmeistern übertragen, denen nach Bedarf Eichgehilfen beigegeben werden. § 6. Die Eichämter (Haupteichämter, Untereichämter und Nebeneichstellen), deren Geschäftszeit öffentlich bekannt gemacht wird, haben die ihnen zugehenden Aufträge in der Regel nach der Reihenfolge ihres Einganges zu erledigen. Ihr Geschäftskreis erstreckt sich nicht auf einen bestimmten Bezirk. Sie haben vielmehr, sofern nicht für Einzelfälle etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf den Wohnort des Antragstellers die bei ihnen eingehenden Eichaufträge anzunehmen und auszuführen. § 7. (1) Die Anstellung als Eichmeister setzt eine ausreichend lange Be- schäftigung im Maschinenbau oder in der Feinmechanik und den erfolgreichen Besuch der Maschinenbauschule zu Chemnitz oder einer dieser gleichstehenden technischen Lehranstalt sowie eine entsprechend lange Beschäftigung als Eichgehilfe voraus. (2) Der Anstellung als Eichmeister hat ferner eine Prüfung vor dem Ober- eichungsamte vorauszugehen, die sich erstreckt auf die Kenntnis 1. der Mathematik, Physik und Mechanik in einem dem Lehrziele der Maschinen- bauschule zu Chemnitz entsprechenden Umfange, 2. der Grundlagen und Eigentümlichkeiten des metrischen Maß= und Gewichts- systems, 3. der auf das Maß= und Gewichtswesen sowie die Eichung bezüglichen Gesetze und Anweisungen, 4. der Beschaffenheit der der Eichung unterliegenden Maße, Gewichte, Wagen und sonstigen Meßwerkzeuge sowie der Eigenschaften der zu ihrer Her- stellung verwendeten Stoffe,