— 3 — schließlich von sächsischen Zivilgerichten oder von Militärgerichten in Sachen, in denen Seiner Majestät dem Könige von Sachsen das Recht der Begnadigung zusteht, erkannt oder durch Verfügung einer sächsischen Verwaltungsbehörde fest- gesetzt worden sind, wenn 1. der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat als Gefängnis bis zu einem Jahr einschließlich oder Festungshaft bis zu einem Jahr einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, und 2. gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1908 bis zum 27. Januar 1918 nicht wieder auf Strafe wegen eines Verbrechens oder Vergehens er- kannt ist. Soweit nicht von den einzelnen Ministerien besondere Ausführungsvorschriften erlassen werden, finden die zur Ausführung der Verordnung über Löschungen im Strafregister vom 27. Januar 1916 erlassenen Vorschriften auch auf die vorliegende Verordnung sinngemäße Anwendung. " Dresden, den 26. Januar 1918. Bie#Kllinisterien des Sultus u. ffentl. Mnterrichts, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Krieges. Dr. Beck. Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. Dr. Nagel. v. Wilsdorf. Schube. Nr. 4. Allerhöchster Erlaß vom 28. Januar 1918. WO, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig von Sachsen usw. usw. usw. erlassen in Gnaden die nach der Verordnung über Löschungen im Strafregister vom 26. Januar 1918 (G.= u. V.-Bl. S. 2) zu löschenden, aber noch nicht vollzogenen Strafen. Gegeben zu Dresden, den 28. Januar 1918. Friedrich August. (Siegel) Dr. Nagel. Druck und VBerlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold K& Söhne in Dresden.