— 9 — und von dem in § 3 Absatz 3 der Vorschriften geforderten fünfzehnmonatigen Vor- bereitungsdienste bei einer Gewerbe-Inspektion drei Monate nachzulassen. Dresden, den 30. Januar 1918. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Fabian. Nr. 8. Bekanntmachung über die Ausbildung und die Prüfung der Kindergärtnerinnen und der Jugendleiterinnen; vom 6. Februar 1918. Die unter A bis D nachstehenden Bestimmungen treten am 1. März 1918 in Kraft. Die Entschließung darüber, ob und wieweit für die nächste Zeit in besonderen Fällen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften zugelassen werden können, behält sich das unterzeichnete Ministerium vor. Dresden, den 6. Februar 1918. Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. Beck. Lorenz. A. Bestimmungen über die Ausbildung von Kindergärtnerinnen. 1. Errichtung und Unterhalnn der Ausbildungsanstalten. (1) Die Errichtung einer Anstalt zur Ausbildung von Personen, die ein Zeugnis als staatlich geprüfte Kindergärtnerin erwerben wollen, bedarf der Genehmigung der Obersten Schulbehörde. Die Genehmigung ist widerruflich. () Gesuche müssen den vollständigen Plan' des Unternehmens enthalten. Sie sind bei dem zuständigen Bezirksschulinspektor anzubringen und von diesem der Obersten Schulbehörde mit gutachtlichem Berichte vorzulegen.