— 10 — („) Der Unternehmer muß die zur Erhaltung der Anstalt erforderlichen Mittel nachweisen. Einzelpersonen können als Unternehmer nur zugelassen werden, wenn gegen ihre sittliche Würdigkeit kein Bedenken obwaltet und ihre Vorbildung den An- forderungen in § 2 Absatz 4 dieser Bestimmungen entspricht. (4) Mit der Anstalt muß ein Kindergarten verbunden sein. 82. Leitung und Lehrkräfte. (1) Die Annahme der mit Leitung, Unterricht und Erziehung betrauten Lehr- kräfte bedarf der Genehmigung der Obersten Schulbehörde. (a) Leiter und Leiterinnen müssen wenigstens eine der für das geistliche Amt oder für den öffentlichen Schuldienst vorgeschriebenen Prüfungen oder die erziehungs- kundliche Prüfung an der Hochschule für Frauen zu Leipzig bestanden haben. (s) Sie haben sich an der Unterrichtserteilung zu beteiligen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Obersten Schulbehörde. (4) Die übrigen Lehrkräfte müssen in der Regel gleichfalls eine der in Absatz 2 bezeichneten Prüfungen bestanden haben; doch kann der Unterricht im Kindergarten- betriebe einer staatlich geprüften Jugendleiterin oder Kindergärtnerin, der Unter- richt im Zeichnen, im Singen, in Nadelarbeiten, in Kochen und Haushaltung sowie in körperlichen Ubungen einer nur für diese Fächer geprüften Lehrkraft übertragen werden. Im übrigen behält sich die Oberste Schulbehörde gegenüber besonders ge- eigneten anderen Lehrkräften für einzelne Fächer die Bewilligung von Ausnahmen vor. l 3. Ausfsicht. (1) Die Oberste Schulbehörde bestellt für jede Anstalt einen Kommissar, der in ihrem Namen die Aufsicht über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Einrichtung und den Betrieb, insonderheit auch über die Verwendung der Lehrkräfte, führt, die Auf- nahme= und die Abgangsprüfungen leitet, den schriftlichen Verkehr der Anstalt mit der Obersten Schulbehörde vermittelt und alle sonst aus seinem Auftrage hervor- gehenden Geschäfte erledigt. (i) Der Kommissar hat den von der Anstaltsleitung nach Beratung mit der Lehrerschaft zu entwerfenden ausführlichen Lehrplan der Obersten Schulbehörde mit gutachtlichem Berichte zur Genehmigung einzureichen. (s) Die Ubersicht über die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Lehrkräfte ist spätestens 4 Wochen vor Beginn des Lehrganges, der Stundenplan alsbald nach