— 17 — 8 10. Die Prüfungszeugnisse sind nach dem Muster II auszustellen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dessen Stempel zu versehen. 8 11. Das Prüfungszeugnis verleiht das Recht auf die Bezeichnung als staat— lich geprüfte Kindergärtnerin. 8 12. über die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Mit— glieder des Prüfungsausschusses unterschreiben. Der Vorsitzende legt die Niederschrift mit einem Berichte über die Prüfung der Obersten Schulbehörde vor. § 13. Im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 darf die Meldung zu einer weiteren Prüfung frühestens nach Jahresfrist, bei freiwilligem Rücktritte frühestens nach Halbjahrsfrist geschehen. Die Zulassung zu einer dritten Prüfung ist ausgeschlossen. § 14. (1) Die Prüfungsgebühren betragen für sächsische Staatsangehörige 25 K, für andere Bewerberinnen 40.#44 (2) Sie sind vor Beginn der Prüfung an den Vorsitzenden zu zahlen und gelten im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 als verfallen. (s) Bei freiwilligem Rücktritte nach Eintritt in die Prüfung verfällt der dem er- ledigten Prüfungsabschnitte entsprechende Teilbetrag.