das Zeugnis über die staatliche Kindergärtnerinnenprüfung; Zeugnisse über die Tätigkeit als Kindergärtnerin; lückenlose amtliche Führungszeugnisse von der Kindergärtnerinnenprüfung bis zur Zeit der Anmeldung, soweit die Zwischenzeit nicht vollständig durch die Zeugnisse unter 4 umfaßt wird; ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit, sofern sie nicht aus den vorgenannten Unterlagen zu ersehen ist; für Minderjährige die Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten. SSC - –1 86. Dauer und Einrichtung der Ausbildung. (1) Der Lehrgang erstreckt sich auf 1 Jahr unter Beobachtung der Ferienordnung der höheren Schulen. (2) Verbindliche Lehrgegenstände sind: Stundenzahl: Erziehungs= und Berufskunde Deutsche Sprahe Gartenbau und Kleintierpflege Gesundheitslehre Übungen im Kinderhorte Zeichnen und Werkunterricht Singen Hauswirtschaft Körperliche Ubungen 1 S — P —eS— — — U□ SPSS (8) Die Einführung weiterer Fächer bedarf der Genehmigung der Ocbersten Schulbehörde. (7 Die Wochenstundenzahl darf für eine Schülerin 34 nicht überschreiten. 8 7. Lehrplan. I. 1. Erziehungs= und Berufskunde. 6 Stunden. a) Seelenkunde in Anwendung auf Erziehung und Unterricht mit besonderer Berücksichtigung der Horterziehung. b) Geschichte der hauptsächlichsten erzieherischen Anschauungen von der Zeit der Reformation an. 4*