II. 9. — 24 — c) Geschichte und Methodik der Horterziehung. Die Überwachung der Schul- arbeiten. d) Die Einrichtungen von Kinderhorten und ähnlichen Anstalten. Veran- staltungen und Einrichtungen für Kinderschutz, Jugendfürsorge und Jugendpflege. Deutsche Sprache. 2 Stunden. a) Volkstümliche unterhaltende und belehrende Jugendschriften der Gegen- wart. Anleitung zur Auswahl. b) Monatlich ein Aufsatz aus den behandelten Sachgebieten, besonders der Erziehungs= und Berufskunde und der Literatur. Tc) UÜbungen im Vorlesen, Vortragen und Erzählen. Gartenbau und Kleintierpflege. 2 Stunden. Belehrungen und Ubungen. Gesundheitslehre. 1 Stunde. Samariterlehrgang. Gesundheitslehre für den Betrieb der Horterziehung und der körperlichen UÜbungen. Ubungen im Kinderhorte. 7 Stunden. Einführung in alle Zweige der Hortaufgaben durch Mustervorführungen und durch Leitung der Hortübungen. Die Schülerinnen haben die ersten Auf- gaben jeder Übungsform schriftlich zu bearbeiten. . Zeichnen und Werkunterricht. 6 Stunden. a) Ubungen in der Wandtafelskizze. Risse für den Werkunterricht. Zeichnen nach der Natur. Gedächtniszeichnen. b) Holzarbeiten, Papparbeiten, Metallarbeiten. Jc) Pflege des Verständnisses für volkstümliche Kunst. Singen. 1 Stunde. Kirchenlieder, Volkslieder, Einzelgesang. Anweisung zur Leitung der Wieder- holung von Chorliedern. Hauswirtschaft. 4 Stunden. Herstellung von Hausmannskost, Kinder= und Krankenkost. Wäschebehand- lung, Ausbessern von Wäsche und Kleidern. Hausarbeiten und Haushaltung. Körperliche Ubungen. 1 Stunde. Volkstümliche Übungen, Spiele, Reigen, Wandern, Eislauf, Schwimmen. Die Stoffauswahl in den etwa auf Grund von § 6 Absatz 3 eingeführten Fächern bleibt bis auf weiteres den einzelnen Anstalten überlassen.