— 27 — 8 8. (1) Unmittelbar nach der Prüfung werden die Zensuren nach der in § 9 Absatz 1 der Bestimmungen unter C angegebenen Gradreihe festgestellt. (2) Wer in den Hortübungen nicht mindestens die Zensur 3 erzielt, hat die Prüfung nicht bestanden. Unter den übrigen Einzelzensuren darf die 4 überhaupt nicht, die 3 b in der Regel nur einmal vertreten sein. Eine 3 b in einem zweiten Fache kann indessen durch besonders gute Leistungen (1, 1 b, 2 a) in zwei anderen Fächern aus- geglichen werden. F(s) Bei der Feststellung der Hauptzensur sind die Zensuren in der Erziehungs- kunde und in den Hortübungen dreifach, in der deutschen Sprache doppelt, in den übrigen Fächern einfach zu werten. (3 Die Schülerinnen der Anstalt erhalten auch eine Zensur im Betragen. § 9. Die Zensuren sind in eine Liste nach dem Muster III zu schreiben. Eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beglaubigte Abschrift ist der Obersten Schulbehörde einzureichen. § 10. Die Prüfungszeugnisse sind nach dem Muster IV auszustellen, von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dessen Stempel zu versehen. § 11. Das Prüfungszeugnis verleiht das Recht auf die Bezeichnung als staat- lich geprüfte Jugendleiterin. § 12. üÜber die Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterschreiben. Der Vorsitzende legt die Niederschrift mit einem Berichte über die Prüfung der Obersten Schulbehörde vor. § 13. Im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 darf die Meldung zu einer weiteren Prüfung frühestens nach Jahresfrist, bei freiwilligem Rücktritte frühestens nach Halbjahrsfrist geschehen. Die Zulassung zu einer dritten Prüfung ist ausgeschlossen. § 14. (1) Die Prüfungsgebühren betragen für sächsische Staatsangehörige 25.0, für andere Bewerberinnen 40 /c. (2) Sie sind vor Beginn der Prüfung an den Vorsitzenden zu zahlen und gelten im Falle des Nichtbestehens oder der Zurückweisung nach § 7 als verfallen. (s) Bei freiwilligem Rücktritte nach Eintritt in die Prüfung verfällt der dem erledigten Prüfungsabschnitte entsprechende Teilbetrag.