8 2. Für den Güterverkehr auf der Elbe und dem Grödel-Elsterwerdaer Kanal werden, soweit die Steuer nicht im Abrechnungswege zu entrichten ist, folgende Steuerstellen bestimmt: 1. für den Bezirk des Hauptzollamts Schandau A. a) das Zollamt Schöna (Elbhäuser) für die Anlegestellen bei der Grenz- mühle, bei den Teichbrüchen und in Schöna, b) das Zollamt Schöna (Hirschmühle) für die Anlegestellen in Hirschmühle und Schmilka, Jc) die Zollabfertigungsstelle für Freigüter in Krippen für die Anlege- stellen in Krippen und Postelwitz, d) das Zollamt für den Schiffsverkehr in Schandau für die Anlege- plätze in Schandau und Prossen, e) für Anlegungen am freien Ufer die nächstgelegene der unter a bis d genannten Steuerstellen, B. für die auf der Elbe aus Böhmen eingehenden, nach § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen voraus zur Versteuerung kommenden Güter a) das Zollamt Schöna (Hirschmühle) für Flöße, b) die Zollabfertigungsstelle für Freigüter in Krippen für zgollfreie Gegenstände, e) das Zollamt für den Schiffsverkehr in Schandau für sonstige Güter, C. für die auf der Elbe nach Böhmen ausgehenden Güter (§ 24 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen) das Zollamt für den Schiffsverkehr in Schandau; 2. für den Bezirk des Hauptzollamts Pirna a) das Nebenzollamt Königstein für seinen Hebebezirk, b) die Gemeindevorstände in Copitz und Heidenau für die in ihren Bezirken gelegenen Anlegeplätze, Jc) im übrigen das Hauptzollamt Pirna; 3. in den Bezirken der Hauptzollämter Dresden I und II a) das Zollamt am König-Albert-Hafen in Dresden-A. für den dortigen Umschlags= und Anlegeplatz sowie für sämtliche Anlegeplätze in Dresden-Cotta und Briesnitz, 97