— 51 — Nr. 21. Bekanntmachung, die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Bedarfs des Landeskulturrats betreffend; vom 12. April 1918. Der Landeskulturrat hat den Beitragssatz für die nach § 18 unter c des Landes- kulturrats-Gesetzes vom 30. April 1906 — G.= u. V.-Bl. S. 98 — zur Deckung seines Bedarfes im Jahre 1918 von den beitragspflichtigen Unternehmern zu erhebenden Beiträge auf 1 Pfennig für jede beitragspflichtige Grundsteuereinheit festgesetzt. Das Finanzministerium hat sich bereit erklärt, diese Beiträge gleichzeitig mit dem zweiten diesjährigen Grundsteuertermin erheben zu lassen. Dresden, den 12. April 1918. Ministerium des Innern. Graf Vitzthum v. Eckstädt. Seifert. Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.