— 58 — d) die volle Gebühr in allen anderen Fällen des Eigentumswechsels. Die volle Gebühr beträgt bei einem Werte bis 5000.K von je hundert Mark.... .... . ... 50 J mindestens bhbhbhber ... 5M, bei höheren Werten sind der Gebühr von 256 hinzuzurechnen für jedes Hundert des Betrags von über 5 .000.4 bis 10 000.4 40 , über 10 000.#4 bis 20 000./% 35 3, über 20 000.4 bis 100 000. 30 3, über 100 000.44 bis 500 00 fl. 25 5, über 500 000 .. . . . . . . .... 20 5. Die Anmerkung 5 zu Nr. 37 erhält folgende Fassung: Handelt es sich um einen Eigentumswechsel zwischen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom- manditgesellschaft und einem Gesellschafter, so ist vom Werte oder vom Kauf- preis der Teilbetrag abzuziehen, der auf diesen Gesellschafter nach der Kopf- zahl der Gesellschafter entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der Eigentums- wechsel nach der Auflösung der Gesellschaft behufs der Auseinandersetzung stattfindet. Diese Vorschriften gelten bei einem Eigentumswechsel zwischen Mit- erben sowie zwischen Teilhabern am Gesamtgut einer ehelichen oder fort- gesetzten Gütergemeinschaft entsprechend; an die Stelle des Kopfteils tritt der Anteil am Nachlaß oder an der Gemeinschaft. i) In Nr. 46 erhält die Vorschrift unter b folgende Fassung: die Hälfte der Gesamtgebühr, jedoch nicht weniger als 1.K4, wenn die Ein- tragung vom Erwerber des Grundstücks zur Erfüllung des auf den Erwerb gerichteten Vertrags bewilligt wird; In Nr. 46 am Schlusse wird der Ansatz von 5 8S auf 6 38 erhöht. k) In Nr. 47 werden die letzten sechs Zeilen ersetzt durch die Worte: als Gesamtgebühr die Hälfte der Gebühr Nr. 46 unter c, jedoch nicht weniger als 1 .K. 1) Die Anmerkungen zu Nr. 46 und 47 erhalten folgenden Zusatz: 5. Wird ein Grundstück nachträglich mit einer an einem anderen Grundstück bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld belastet oder aus.