— 62 — In der Anmerkung zu Nr. 70 und 71 sind die Worte: „oder in mehreren Stock— werken desselben Gebäudes“ zu streichen. x) Nach Nr. 72 wird folgender neuer Ansatz eingefügt: 72 a. Bei Familienanwartschaften kann für die Tätigkeit der Anwartschafts- behörde, die nicht durch Einzelgebühren abgegolten wird, eine Jahres- gebühr von 5 — 100 .K erhoben werden. 7) Die Nr. 73 erhält folgende Fassung: 73. Erteilung eines Erbschinnss 1 —500K. Übersteigt der Wert des Nachlasses annehmbar 500 000.%%, so ist die Gebühr bis auf 2000 zu erhöhen. Erteilung eines Zeugnisses für den Testamentsvollstrecker 1 — 200.K. Übersteigt der Wert des Nachlasses annehmbar 500 000 A, so ist die Gebühr bis auf . . . . . . .. 500 % zu erhöhen. Anmerkungen. 1. Die Gebühren werden nur einmal erhoben. Für jede weitere Ausfertigung wird dic Gebühr nach Nr. 20 angesetzt. 2. Die Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins wird auch erhoben für die Ausstellung der Zeugnisse, die im § 80 des Ge- setzes über Familienanwartschaften vom 7. Juli 1900, G.= u. V.-Bl. S. 473, in den §§ 37, 38 der Grund- buchordnung und im § 48 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1898, G.= u. V.-Bl. S. 199, vorgesehen sind, sowie für die Feststellung, daß ein anderer Erbe als der Fiskus oder die an dessen Stelle tretende Körperschaft, Stif- tung oder Anstalt nicht vorhanden ist. Wird auf Grund dieser Feststellung ein Erbschein erteilt, so ist hierfür keine besondere Gebühr zu erheben. Der durch das Gesetz vom 15. Dezember 1911 Artikel III Nr. 2, G.= u. V.-Bl. S. 225, eingeführte neue Absatz wird Anmerkung 3.